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Bootslagerung
im Winter mit Service rund um Ihr Boot - in Berlin |
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Verantwortlich
im Sinne des Presserechts und des Mediendienste-Staatsvertrages
sowie Diensteanbieter gemäß der eCommerce-Richtlinie der
EU als Anbieter ist:
Hollandboot DE GmbH
Adlergestell 361
12489 Berlin /direkt am Teltowkanal
Tel.: 030 - 6432 9866
Fax.: 030 - 6432 9868
Mobil: 0175 / 1662339
info@hollandboot.de
Geschäftsführer:
Stefan Seckler - Handelsregister Berlin - Nr. HRB 105757 B
USt-Id Nr. DE 253338378,
Berlin
e-Mail: info@hollandboot.de
www.hollandboot.de
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und
Sommerliegeplätzen
Seite in Bearbeitung
Sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Vermietung
von Winter- und Sommerliegeplätzen die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen:
Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nicht vorhanden,
die vorliegenden Vereinbarungen sind abschließend. Nachträgliche
Änderungen sollten schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien
unterschrieben sein. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
I. Vertragsumfang
1) Der Mietvertrag umfaßt
a) bei Winterlagerplätzen folgende Leistungen des Vermieters:
(1) Jeweils einmaliges Auf-
und Abslippen des Bootes,
(2) den jeweils einmaligen innerbetrieblichen An- und Abtransport zu bzw.
von der Lagerfläche,
(3) Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes,
(4) Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz.
b) Bei Sommerliegeplätzen lediglich die Zurverfügungstellung
eines Liegeplatzes. Die Nutzung etwaiger Schrank-, Lager – oder
Abstellflächen ist der jeweiligen Hafen – bzw. Liegeplatzordnung
zu entnehmen.
2) Weitergehende Leistungen
umfaßt der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwahrung
des Bootes.
3) Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen
werden von dem Mietvertrag nicht erfaßt, sondern sind in einem gesonderten
Vertrag zu vereinbaren.
II. Laufzeit des Mietvertrages
1) Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet
das Mietverhältnis mit dem Beginn und Ende der Winterlager- bzw.
Sommerliegeplatzsaison. Einzelheiten sind der Hafen – , Liege –
bzw. Lagerplatzordnung zu entnehmen.
2) Der Vermieter ist berechtigt,
das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen,
insbesondere in folgenden Fällen:
a) bei wiederholtem Verstoß
des Mieters gegen die Lager- bzw. Liegeplatzordnung des Vermieters,
b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber
den Mitarbeitern
des Vermieters und/oder anderen Mietern,
c) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters
gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – VII.
III. Zahlungsbedingungen
Der Mietzins ist fällig, sobald das Boot auf seinem Winterlagerplatz
steht bzw. auf dem ihn zugewiesenen Sommerliegeplatz liegt, spätestens
jedoch mit Beginn der Winter- bzw. Sommerliegeplatzsaison. Zahlungen sind
ohne jeden Abzug zu leisten in bar oder – wobei erst die Gutschrift
als Zahlung gilt – per Scheck oder durch Banküberweisung.
IV. Zugang und Nutzung
1) Der Mieter hat zum Sommerliegeplatz jederzeit Zugang. Der Zugang zum
Winterlagerplatz richtet sich nach den verkehrsüblichen Zeiten bzw.
der jeweiligen Lagerplatz – bzw. Hallenordnung .
2) Für Angehörige
des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes
haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1). Sie sind verpflichtet,
sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten,
insbesondere Angehörigen fremder Betriebe ist das
Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des
Lager- bzw. Liegeplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters
gestattet.
3) Die Überholung des
Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst
oder Dritte auf dem Betriebsgeländes des Vermieters ist nur zulässig,
wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche
gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und
für die Strom- und Wasserentnahme.
4) Der Mieter ist nicht berechtigt
ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder
dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände
abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung:
Das Einstellen von Fahrzeugen
aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks,
Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen
Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen nicht für die Mietfläche
vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.
V. Allgemeine Pflichten des
Mieters
1) 2) 3) 4) Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut,
Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, daß auch bei widrigen
Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des
Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses
eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von DM 100.000,00
für Sach- und DM 1.000.000,00 für Personenschäden zu unterhalten
und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen.
Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem
Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des
Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
Dem Mieter wird empfohlen, für die Dauer des Mietverhältnisses
eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.
VI. Pflichten des Mieters bei
Sommerliegeplätzen
1) 2) Der Mieter ist verpflichtet, das Boot im Sommerliegeplatz so zu
befestigen, daß auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen
der Betriebsanlagen des Vermieters einschließlich der Stege sowie
anderer Boote ausgeschlossen sind. Der Mieter ist verpflichtet, loses
Inventar unter Verschluß zu halten und feuergefährliche Stoffe
an Bord sicher zu verwahren.
VII. Besonderheiten und Pflichten
des Mieters bei Winterlagerplätzen
1) 2) Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung
des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen
Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter
hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines
hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote. Der Mieter ist
verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes
keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen,
Munition, Farben etc. zu lagern; der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar,
Zubehör etc. unter Verschluß zu halten.
VIII. Haftung für Schäden
und Versicherung
1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung
sind – es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Werft oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
– sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten
betroffen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters
wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen und/oder beim innerbetrieblichen
An- und/oder Abtransport des Bootes zu oder von der Lagerfläche und/oder
beim Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz entstehen, sowie hinsichtlich
Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.
2) Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt
sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
Schaden. 3) Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager-
bzw. Liegeplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen,
es sei denn, daß die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden
gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll oder daß
der Mangelfolgeschaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Werft oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
4) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während
der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere
Gewalt oder unerlaubter Handlungen Dritter entstehen, da der Vermieter
angesichts des geringen Mietzinses keine Haftung für die wertvollen
eingebrachten Gegenstände übernehmen kann. Zur Abdeckung dieses
Risikos wird der Abschluß einer Kaskoversicherung empfohlen. 5)
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die in Ziffer
IV. – VII. niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen
und/oder darüber zu wachen, daß diese Bestimmungen von Dritten
beachtet werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, dem durch Verstoß
Dritter gegen diese Bestimmung geschädigten Mieter auf Anfordern
seine gegen den Dritten bestehenden Ansprüche abzutreten.
IX. Pfandrecht
Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem
Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar
ein.
X.Gerichtsstand: Berlin
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